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Fantur, Lukas

Analoge Ausdehnung des gesetzlichen Stimmverbotes von GmbH-Gesellschaftern

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Das Gesetz kennt zwar kein generelles Stimmverbot bei jeder Art von Interessenkollision, allerdings kann § 39 Abs 4 GmbH auch analog angewendet werden.

Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenskollision gekennzeichnet sind.

Das Stimmverbot greift daher analog auch bei der Beschlussfassung darüber ein, ob bereits gefasste Beschlüsse über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter nichtig sind.

Das Stimmrecht entfällt auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, zB die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung.

  • Fantur, Lukas
  • OGH, 21.11.2018, 6 Ob 191/18h
  • Gesellschaftsrecht
  • § 39 Abs 4 GmbHG
  • GES 2019, 19
  • Analogie
  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Stimmverbot

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