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Analoger Bestandschutz des Mieters einer Liegenschaft bei Veräußerung/Weitergabe des darauf vertragsgemäß zu Geschäftszwecken errichteten Superädifikats
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 1902 Wörter
- Seiten 21-23
- https://doi.org/10.33196/wobl201601002101
30,00 €
inkl MwStDie analoge Anwendung der Kündigungsbeschränkungen des MRG auf Grundstücksvermietungen zur Errichtung von Superädifikaten wird damit begründet, dass eine fehlende Bestandfestigkeit der betreffenden Mietverhältnisse die Unternehmen selbst, die auf eine räumliche Grundlage angewiesen sind, instabil machen und damit permanent die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen und deren besonderen wirtschaftlichen Wert, den die organisatorische Zusammenfassung verschiedener Sachen, Rechte und sonstiger immaterieller Güter zu einem einheitlichen Unternehmen begründet, gefährden würde. Die Untervermietung einer Liegenschaft, die wegen eines darauf vom Bestandnehmer errichteten Superädifikats unter die Kündigungsbeschränkungen des MRG fällt, ändert an dessen Anwendbarkeit nichts, weil es nicht in erster Linie um die Verwertung der Mietrechte, sondern um die Verwertung des vom Hauptmieter errichteten Superädifikats geht.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSd § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer gegenüberzustellen. Dabei haben die Gründe für die Untervermietung außer Betracht zu bleiben, ebenso die Gründe für die Unverhältnismäßigkeit. Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstands an einen Dritten geforderten Entgelts („Gegenleistung“) muss an die Norm des § 934 ABGB angeknüpft werden, welche ein krasses objektives Wertmissverhältnis als Tatbestandsvoraussetzung hat.
- § 30 Abs 2 Z 4 MRG
- WOBL-Slg 2016/3
- § 435 ABGB
- LG Feldkirch, 3 R 192/14d
- Miet- und Wohnrecht
- BG Dornbirn, 18 C 28/13a
- § 153a EO
- § 934 ABGB
- OGH, 23.04.2015, 2 Ob 208/14y
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