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Anbieten einer gastgewerblichen Tätigkeit

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Nach der stRsp des VwGH ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Falls zu beantworten. Maßgeblich ist – neben anderen Aspekten –, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden.

Für das Anbieten iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 kommt es auf den objektiven Wortlaut der Ankündigung und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an.

  • WBl-Slg 2023/97
  • VwGH, 10.01.2023, Ra 2022/04/0148
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 Abs 4 GewO
  • § 111 Abs 1 GewO

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