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Anbieten von Abmahnungen bei Besitzstörungen als Verstoß gegen den anwaltlichen Vertretungsvorbehalt

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Ungeachtet des mit der gegenständlichen Konstruktion verbundenen Umstands, dass gegenüber den störenden Dritten formal nicht als Vertreter der Kunden aufgetreten wird, liegt im Anlassfall ein Eingriff in das Vertretungsmonopol der RA vor, weil der Dienstleistungserbringer seine Kunden außergerichtlich dahingehend unterstützt, dass deren verletzte Rechte durchgesetzt werden. Es wird damit eine traditionellerweise von RA ausgeübte Tätigkeit angeboten. Würde man eine solche „verdeckte Parteienvertretung“ vom Vorbehalt ausnehmen, würde dies gegen die ratio legis des § 8 RAO sprechen.

  • § 313 ABGB
  • OLG Wien, 5 R 172/23k
  • HG Wien, 13 Cg 54/23b
  • WOBL-Slg 2024/127
  • § 312 ABGB
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 309 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 8 RAO
  • OGH, 25.01.2024, 4 Ob 5/24z

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