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Anbieten von Suchtgift; Überlassen von Suchtgift; Subsidiarität

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
440 Wörter, Seiten 589-590

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Das Anbieten ist gegenüber dem späteren Überlassen von Suchtgift nur dann subsidiär, wenn sich beide Vorgänge auf dieselben Suchtgiftquanten und denselben Empfänger beziehen. Im konkreten Fall bot der Angeklagte am 9.1.2014 einem verdeckten Ermittler 15 kg Cannabisharz an und überließ am 26.3.2014 12 kg Cannabisharz einem anderen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 4 Z 3 SMG
  • § 28a Abs 1 SMG
  • JST-Slg 2015/73
  • OGH, 25.02.2015, 13 Os 138/14i

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