


Andere Vorfragenentscheidung durch formlose Einstellung eines wiederaufgenommenen Verfahrens
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1460 Wörter, Seiten 166-168
20,00 €
inkl MwSt




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Beim Verfahren zum Entzug der Jagdkarte handelt es sich um ein amtswegig eingeleitetes Verwaltungsverfahren, das in einem Fall, in dem die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entzug als gegeben ansieht, mit Bescheid beendet wird. Kommt die Behörde im Ermittlungsverfahren jedoch zum Ergebnis, dass die Jagdkarte nicht zu entziehen ist, kann das Verfahren formlos mit Aktenvermerk eingestellt werden. Hat daher die Behörde mit Bescheid die Entziehung der Jagdkarte ausgesprochen und wurde der rechtskräftig gewordene Entziehungsbescheid in der Folge – insb im Fall einer Wiederaufnahme – aus dem Rechtsbestand beseitigt, so kann das Entziehungsverfahren in der Folge auch formlos eingestellt werden; die entzogene Jagdkarte wäre in diesem Fall aufgrund der Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens wieder auszufolgen. Auch darin liegt eine „andere Entscheidung“ (hier: einer Vorfrage für den Widerruf der Bestätigung als Jagdschutzorgan) iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG, da der die Entziehung aussprechende Bescheid weggefallen ist und für die gegenteilige „Entscheidung“ – den Weiterbestand der durch die zuvor ausgestellte Jagdkarte dokumentierten Berechtigung zur Ausübung der Jagd – keine bescheidmäßige Erledigung erforderlich ist.
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- ZVG-Slg 2021/30
- § 69 Abs 1 Z 3 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 09.11.2020, Ra 2020/03/0076
Beim Verfahren zum Entzug der Jagdkarte handelt es sich um ein amtswegig eingeleitetes Verwaltungsverfahren, das in einem Fall, in dem die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entzug als gegeben ansieht, mit Bescheid beendet wird. Kommt die Behörde im Ermittlungsverfahren jedoch zum Ergebnis, dass die Jagdkarte nicht zu entziehen ist, kann das Verfahren formlos mit Aktenvermerk eingestellt werden. Hat daher die Behörde mit Bescheid die Entziehung der Jagdkarte ausgesprochen und wurde der rechtskräftig gewordene Entziehungsbescheid in der Folge – insb im Fall einer Wiederaufnahme – aus dem Rechtsbestand beseitigt, so kann das Entziehungsverfahren in der Folge auch formlos eingestellt werden; die entzogene Jagdkarte wäre in diesem Fall aufgrund der Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens wieder auszufolgen. Auch darin liegt eine „andere Entscheidung“ (hier: einer Vorfrage für den Widerruf der Bestätigung als Jagdschutzorgan) iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG, da der die Entziehung aussprechende Bescheid weggefallen ist und für die gegenteilige „Entscheidung“ – den Weiterbestand der durch die zuvor ausgestellte Jagdkarte dokumentierten Berechtigung zur Ausübung der Jagd – keine bescheidmäßige Erledigung erforderlich ist.
- ZVG-Slg 2021/30
- § 69 Abs 1 Z 3 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 09.11.2020, Ra 2020/03/0076