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Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen

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Ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen. Der Gesetzgeber geht dabei von einer weiten Auslegung des Begriffs der „Entscheidung“ aus und versteht darunter nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde. Umfasst ist jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt bzw die Abstammung betrifft, wenn es also eine amtliche Mitwirkung gegeben hat (hier: Beschluss eines kenianischen Gerichts betreffend Obsorge und Unterhalt unter Bezugnahme auf einen Vergleich zwischen den Kindeseltern, der ein Vaterschaftsanerkenntnis des Antragsgegners voraussetzt).

Die Anerkennung kann nach § 91a Abs 1 AußStrG als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Dieser Grundsatz der Inzidentanerkennung gilt auch für rechtskräftige ausländische Entscheidungen über die Abstammung des Kindes, insbesondere wenn es (wie hier) gar nicht um eine „echte“ Vorfragenbeurteilung, sondern um die Frage geht, ob die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung als Prozesshindernis entgegensteht. Nach dem Grundsatz der „Relativität des ordre public“ besteht ein nach Ausmaß und Bedeutung des Inlandsbezugs abgestufter Prüfungsmaßstab, wobei als stärkste Inlandsbeziehungen insbesondere die österreichische Staatsangehörigkeit und/oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im Inland in Betracht kommen (hier ausreichenden Inlandsbezug verneint: Antragsteller ist kenianischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kenia).

  • § 145 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 327
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 91a AußStrG
  • BG Favoriten, 10.06.2013, 40 Fam 4/13f
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 108 JN
  • OGH, 27.11.2014, 2 Ob 238/13h
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 6 IPRG
  • LGZ Wien, 18.10.2013, 45 R 345/13p
  • Arbeitsrecht

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