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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2019, Band 18

Scharler

Anerkennung Berufsqualifikationen und Ausbildungsnachweise; Vorabentscheidung

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Die Art 21, 22 und 24 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und das Verbot vorsehen, sich gleichzeitig für zwei Ausbildungen einzuschreiben, zur automatischen Anerkennung von Titeln verpflichten, die in einem anderen Mitgliedstaat am Ende von teilweise gleichzeitig absolvierten Ausbildungen erteilt wurden.

Art 21 und Art 22 Buchst a der Richtlinie 2005/36 sind dahin auszulegen, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat daran hindern, zu überprüfen, dass die Voraussetzung, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung, erfüllt ist.

  • Scharler
  • Vorabentscheidung
  • Öffentliches Recht
  • Anerkennung Berufsqualifikationen und Ausbildungsnachweise
  • Art 21, 22, 24 und 34 Richtlinie 2005/36/EG
  • EuGH, 06.12.2018, C-675/17, Ministerio della Salute – Preindl
  • ZFHR-Slg 2019/7