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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, September 2021, Band 20

Tripp

Anerkennung; Bologna-Prozess; Dienstbestimmungen; Gleichwertigkeitsprüfung; Kooperationsstudium; Studium, ausländisches; Verwendungsgruppe

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ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie – konkludent – zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.

Die gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen (DB) bilden eine den Einzelverträgen zugrundezulegende Vertragsschablone, von der – insbesondere bei Gewährung nicht zwingend vorgeschriebener Vergünstigungen, wie einer Repräsentationszulage – mit Einzelvereinbarung auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann (Vereinbarung, dass diese in Zukunft zu gewährende Zulage nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. – § 48 ASGG).

  • Tripp
  • Gleichwertigkeitsprüfung
  • § 27 HS-QSG
  • Kooperationsstudium
  • Öffentliches Recht
  • § 54 UG
  • § 914 ABGB
  • Bologna-Prozess
  • OGH, 25.11.2020, 9 ObA 58/20z
  • Studium, ausländisches
  • § 38 Dienstbestimmungen gem
  • § 6 AuBG
  • § 51 UG
  • ZFHR-Slg 2021/10
  • § 49a ASGG
  • Dienstbestimmungen
  • Anerkennung
  • § 3 FHStG
  • Verwendungsgruppe