zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Heft 4, September 2021, Band 20
Anerkennung; Bologna-Prozess; Dienstbestimmungen; Gleichwertigkeitsprüfung; Kooperationsstudium; Studium, ausländisches; Verwendungsgruppe
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHR Band 20
- Rechtsprechung, 3576 Wörter
- Seiten 140-144
- https://doi.org/10.33196/zfhr202104014001
9,80 €
inkl MwStÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie – konkludent – zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.
Die gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen (DB) bilden eine den Einzelverträgen zugrundezulegende Vertragsschablone, von der – insbesondere bei Gewährung nicht zwingend vorgeschriebener Vergünstigungen, wie einer Repräsentationszulage – mit Einzelvereinbarung auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann (Vereinbarung, dass diese in Zukunft zu gewährende Zulage nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. – § 48 ASGG).
- Tripp
- Gleichwertigkeitsprüfung
- § 27 HS-QSG
- Kooperationsstudium
- Öffentliches Recht
- § 54 UG
- § 914 ABGB
- Bologna-Prozess
- OGH, 25.11.2020, 9 ObA 58/20z
- Studium, ausländisches
- § 38 Dienstbestimmungen gem
- § 6 AuBG
- § 51 UG
- ZFHR-Slg 2021/10
- § 49a ASGG
- Dienstbestimmungen
- Anerkennung
- § 3 FHStG
- Verwendungsgruppe