Zum Hauptinhalt springen

Anerkennung einer Verstoßung der damit von Anfang an einverstandenen Ehefrau durch den Ehemann

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inländischen ordre public, wenn sie ohne das Einverständnis der Frau erfolgte. Das Anerkennungshindernis des § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt nicht vor, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßungsentscheidung einverstanden war. Allerdings kann nicht schlechthin jede (vermögensrechtliche oder sonstige) Disposition, die die verstoßene Ehefrau im Hinblick auf die (im Entscheidungsstaat jedenfalls gültige) Entscheidung über die Ehescheidung trifft, als eine die Ordre-public-Widrigkeit beseitigende Zustimmung gewertet werden.

Nach § 97 AußStrG können Anerkennungsentscheidungen nicht ihrerseits anerkannt werden.

  • BG Innere Stadt Wien, 20.09.2017, 96 FAM 24/17k
  • Öffentliches Recht
  • § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 13.02.2018, 43 R 41/18z
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.11.2019, 6 Ob 115/19h
  • JBL 2020, 334
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!