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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2020, Band 142

Anerkennung einer Verstoßung der damit von Anfang an einverstandenen Ehefrau durch den Ehemann

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Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inländischen ordre public, wenn sie ohne das Einverständnis der Frau erfolgte. Das Anerkennungshindernis des § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt nicht vor, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßungsentscheidung einverstanden war. Allerdings kann nicht schlechthin jede (vermögensrechtliche oder sonstige) Disposition, die die verstoßene Ehefrau im Hinblick auf die (im Entscheidungsstaat jedenfalls gültige) Entscheidung über die Ehescheidung trifft, als eine die Ordre-public-Widrigkeit beseitigende Zustimmung gewertet werden.

Nach § 97 AußStrG können Anerkennungsentscheidungen nicht ihrerseits anerkannt werden.

  • BG Innere Stadt Wien, 20.09.2017, 96 FAM 24/17k
  • Öffentliches Recht
  • § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 13.02.2018, 43 R 41/18z
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.11.2019, 6 Ob 115/19h
  • JBL 2020, 334
  • Arbeitsrecht

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