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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Anerkennung Prüfungen; Auslegung
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHR Band 17
- Rechtsprechung, 1932 Wörter
- Seiten 176-178
- https://doi.org/10.33196/zfhr201805017601
9,80 €
inkl MwStNach den Materialien (RV 1134 BlgNR 21. GP, 93 f) kommt die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Abs 1 zweiter Satz UniversitätsG 2002 nur dann in Frage, wenn die abgelegten Prüfungen „im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität“ anerkannt werden sollen. Damit wird vom Gesetzgeber – da die Curricula der einzelnen Studien, selbst wenn es sich um ein Studium mit derselben Bezeichnung handelt, aufgrund der autonomen Gestaltungsmöglichkeit der Universitäten stark divergieren können – erkennbar auf Studien, die ihrem Inhalt und Aufbau nach zwar nicht identisch, aber vergleichbar sind, abgestellt. Ein Studium wird daher dann als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestehen.
Ist von einer gleichzeitigen Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich auszugehen, so erweist sich dies im Grunde des § 63 Abs 8 UniversitätsG 2002 nicht nur als unzulässig, sondern kommt gemäß § 78 Abs 1 letzter Satz UniversitätsG 2002 eine Anerkennung von Prüfungen an der Universität der Erstzulassung von vornherein nicht in Betracht.
- Scharler
- VwGH, 20.03.2018, Ra 2016/10/0132
- Öffentliches Recht
- § 78 UG
- § 63 UG
- ZFHR-Slg 2018/14
- Auslegung
- Anerkennung Prüfungen