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Im Zusammenhang mit der Beurteilung der „Gleichwertigkeit“ der vom Antragsteller abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit dem im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf.

  • Novak
  • Gleichwertigkeit
  • Öffentliches Recht
  • § 78 UG
  • VwGH, 20.03.2018, Ra 2016/10/0131
  • ZFHR-Slg 2019/5
  • Anerkennung Prüfungen