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Muskatelz

Anerkennungsverordnung; Anerkennung von Prüfungen; Hochschulorganisation; Studienplan

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Der einleitende Antrag zielt auf die „Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte“ des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte ab, somit auf die Anerkennung jener Prüfungen, welche von der ex lege-Anerkennung durch die Anerkennungsverordnung des Punktes 9 des Curriculums nicht erfasst sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die individuelle Anerkennung (oder Nichtanerkennung) durch Bescheid von in einer Anerkennungsverordnung nicht erfassten Prüfungen ausgeschlossen wäre.

  • Muskatelz
  • Anerkennung von Prüfungen
  • Studienplan
  • Hochschulorganisation
  • Anerkennungsverordnung
  • ZFHR-Slg 2020/8
  • Öffentliches Recht
  • § 78 UG
  • VwGH, 20.12.2019, Ra 2019/10/0093

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