Anfechtung der Tatsachenfeststellungen
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEZKBand 14
- Inhalt:
- Abhandlung
- Umfang:
- 3597 Wörter, Seiten 203-208
30,00 €
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Der OGH konnte seit den neunziger Jahren im kartellgerichtlichen Verfahren nur als Rechtsinstanz tätig werden. Da es im Kartellverfahren nur zwei Instanzen gibt, war damit eine Anfechtung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ausgeschlossen. Seit dem KaWeRÄG 2017 ist eine Anfechtung auch möglich, wenn „erhebliche Bedenken“ gegen diese Tatsachenfeststellungen bestehen. Allzu viel hat sich dadurch allerdings nicht geändert.
- Gruber, Johannes Peter
- sekundärer Feststellungsmangel
- Art 6 EMRK
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Rechtsschutzlücke
- § 501 Abs 1 ZPO
- entscheidungsrelevante Tatsachen
- KaWeRÄG 2021
- Tatsachenfeststellungen
- zweite Tatsacheninstanz
- Beweiswürdigung
- § 258 Abs 2 StPO
- Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen
- Kartellverfahren
- Sachverständiger
- KaWeRÄG 2017
- Rechtsinstanz
- OEZK 2021, 203
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO
- erhebliche Bedenken
- Art 101 AEUV
- Art 102 AEUV
- § 49 Abs 3 KartG
- § 473a ZPO
- § 38 KartG