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Anfechtung einer Kredittilgung beim revolvierenden Kontokorrentkredit

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Wird ein revolvierender Kontokorrentkredit durch (offene) Abtretungen gesichert, deren Eingänge auf das Kontokorrentkreditkonto zu erfolgen haben, ist die Wiederausnützung des Kredits von den jeweiligen Eingängen aus den Zessionen (oder allfälligen anderen Kontoeinzahlungen) und von der jeweiligen Abtretung weiterer Forderungen bis zum vereinbarten Deckungsausmaß abhängig. In einem solchen Fall stehen Wiederausnützung des Kredits und Eingänge (Abtretungen) in einem Zug-um-Zug-Verhältnis. Die Befriedigung oder Sicherstellung der Bank durch Zahlungseingänge oder weitere Sicherheiten sind anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Geschäfte, wenn der Bank das Recht zustand, den Kredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen und weitere Sicherheiten nicht auch zur Sicherung eines aushaftenden alten Kreditrests gegeben werden. In einem solchen Fall liegt in jeder Gestattung der Wiederausnützung eine neue Kreditgewährung; insoweit ist die Bank bei Erhalt der weiteren Sicherheiten noch nicht Insolvenzgläubigerin.

Bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist auch dann, wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmens von der Bank nur geduldet war, die Deckungsanfechtung mit dem Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt: Die Anfechtung kann nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Frist erfolgreich sein.

  • HG Wien, 03.01.2017, 15 Cg 20/16g
  • OGH, 22.11.2017, 3 Ob 204/17x
  • JBL 2018, 401
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
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  • § 31 IO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 10.07.2017, 3 R 9/17s
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