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Anfechtung einer Kündigung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2260 Wörter, Seiten 404-406

30,00 €

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Macht der Arbeitnehmer ein verpöntes Motiv als Kündigungsgrund des Arbeitgebers geltend, hat er dieses glaubhaft zu machen. Ob diese Glaubhaftmachung gelungen ist, gehört zur richterlichen Beweiswürdigung und nicht zur rechtlichen Beurteilung. Es ist daher nicht entscheidend, ob das vom Arbeitgeber bescheinigte Motiv in rechtlicher Hinsicht ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Zur Anfechtung einer Kündigung, weil sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche erfolgt ist, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer bloße Wünsche oder Forderungen erhebt, die Arbeitsbedingungen – hier: Arbeitszeit – nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Geltendmachung eines Anspruchs liegt nur vor, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar auf eine Rechtsposition aus dem Arbeitsverhältnis beruft.

  • § 105 Abs 5 ArbVG
  • OGH, 26.02.2015, 8 ObA 59/14f
  • § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
  • WBl-Slg 2015/137
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • ASG Wien, 12.06.2013, 18 Cga 76/11v-59
  • OLG Wien, 24.06.2014, Ra 16/14k-66
  • § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG

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