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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2017, Band 30

Etzersdorfer, Ingmar

Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen betreffend den Austausch schadhafter Holzfenster gegen Kunststofffenster durch die Minderheit

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Das in § 24 Abs 6 WEG 2002 normierte Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit wegen Gesetzwidrigkeit bedeutet nicht, dass eine umfängliche Inhaltskontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hätte. Der überstimmten Minderheit soll die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG 2002 garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungen gehören noch zur Erhaltung (§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 MRG), selbst wenn dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserungen“ anzusehen sind. Voraussetzung ist eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung.

Der Austausch von alten Holzfenstern gegen moderne Kunststofffenster ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung einzustufen. Selbst bei einem in einer Schutzzone gelegenen Gebäude stellt die Erneuerung alter, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechender Fenster und Türen, oder schadhafter Fensterstöcke eine Maßnahme der Erhaltung nach § 3 Abs 1 MRG iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 dar.

Es mag zutreffen, dass Kunststofffenster bzw -türen nicht nur Vorteile gegenüber einer vergleichbaren Holzkonstruktion haben. „Krasse“ Verstöße gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind aber mit dem Verweis auf eine geringere Lebensdauer von Kunstoffkonstruktionen schon in Hinblick auf die gegenüber einer Sanierung der Holzkastenfenster und -türen deutlich geringeren Kosten nicht angesprochen. Der Verweis auf allfällige Kältebrücken und eine dadurch mögliche Schimmelbildung spricht Mängel in der Werkausführung an, die aber schon begrifflich eine Rechtsunwirksamkeit der ihr vorangegangenen Beschlussfassung nicht bewirken können.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • BG Leopoldstadt, 9 Msch 13/10m
  • LGZ Wien, 39 R 68/16p
  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 208/16y – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2017/35
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 WEG
  • § 24 WEG

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