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Anforderungen an die „Auswahl und Bestellung eines Dritten“ gemäß § 19 Abs 11 Z 3 AIFMG durch eine Verwahrstelle

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Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat eine Verwahrstelle bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.

  • § 60 AIFMG
  • § 19 AIFMG
  • ZVG-Slg 2020/21
  • BVwG, 15.10.2019, W148 2213548-1
  • BVwG, 15.10.2019, W148 2213547-1
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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