


Anforderungen an die „Auswahl und Bestellung eines Dritten“ gemäß § 19 Abs 11 Z 3 AIFMG durch eine Verwahrstelle
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 7
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 3683 Wörter, Seiten 144-150
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Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat eine Verwahrstelle bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.
-
- § 60 AIFMG
- § 19 AIFMG
- ZVG-Slg 2020/21
- BVwG, 15.10.2019, W148 2213548-1
- BVwG, 15.10.2019, W148 2213547-1
- Verwaltungsverfahrensrecht
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat eine Verwahrstelle bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.
- § 60 AIFMG
- § 19 AIFMG
- ZVG-Slg 2020/21
- BVwG, 15.10.2019, W148 2213548-1
- BVwG, 15.10.2019, W148 2213547-1
- Verwaltungsverfahrensrecht