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Anforderungen an die Feststellungen zu neuen psychoaktiven Substanzen

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Eine Unterstellung eines Sachverhalts unter § 4 Abs 1 NPSG setzt Feststellungen voraus, die eine eindeutige Zuordnung des inkriminierten Stoffes zu einer der von § 1 der erwähnten VO umfassten Substanzen ermöglichen.

Diesem Erfordernis genügt die bloße Verwendung chemischer Nomenklaturen bzw Trivialnamen oder sogar bloßer Abkürzungen hievon nicht. Damit wird kein eindeutiger Bezug dieses Stoffes zu den von der erwähnten VO umfassten Substanzen, Substanzklassen und chemischen Strukturen hergestellt. Selbst eine im Einzelfall diesbezüglich allenfalls vorliegende Gerichtsnotorietät könnte entsprechende Konstatierungen nicht ersetzen.

  • LG Feldkirch, 29.07.2016, 19 Hv 18/16z
  • JBL 2017, 338
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 26.01.2017, 12 Os 144/16t
  • Arbeitsrecht
  • § 4 Abs 1 NPSG

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