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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2017, Band 30

Anforderungen an die gehörige Mahnung als Erfordernis für Kündigung wegen Mietzinsrückstands

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Die zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 1 MRG erforderliche Mahnung kann formlos erfolgen. Es fällt jedes Verhalten darunter, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger ernstlich die Leistung fordert; auch die Zustellung einer Zins- oder Räumungsklage bewirkt Mahnung, sofern die Mietzinsschuldigkeit darin hinreichend konkretisiert ist. Die Geltendmachung eines Mietzinsrückstands in der Aufkündigung kann die nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG für die Verwirklichung des Kündigungsgrundes erforderliche Mahnung nicht ersetzen; der Kündigungsgrund muss im Zeitpunkt der Aufkündigung bereits vorliegen und nicht erst später (hier: Ablauf der zu gewährenden Nachfrist) eintreten. War der Kündigungsgrund zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder nicht mehr verwirklicht, ist die Kündigung abzuweisen.

  • § 30 Abs 2 Z 1 MRG
  • WOBL-Slg 2017/15
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 19.02.2016, 8 Ob 115/15t
  • LG Salzburg, 22 R 233/15s

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