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Anforderungen an die gehörige Mahnung als Erfordernis für Kündigung wegen Mietzinsrückstands
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 30
- Rechtsprechung, 976 Wörter
- Seiten 43-44
- https://doi.org/10.33196/wobl201702004301
30,00 €
inkl MwStDie zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 1 MRG erforderliche Mahnung kann formlos erfolgen. Es fällt jedes Verhalten darunter, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger ernstlich die Leistung fordert; auch die Zustellung einer Zins- oder Räumungsklage bewirkt Mahnung, sofern die Mietzinsschuldigkeit darin hinreichend konkretisiert ist. Die Geltendmachung eines Mietzinsrückstands in der Aufkündigung kann die nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG für die Verwirklichung des Kündigungsgrundes erforderliche Mahnung nicht ersetzen; der Kündigungsgrund muss im Zeitpunkt der Aufkündigung bereits vorliegen und nicht erst später (hier: Ablauf der zu gewährenden Nachfrist) eintreten. War der Kündigungsgrund zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder nicht mehr verwirklicht, ist die Kündigung abzuweisen.
- § 30 Abs 2 Z 1 MRG
- WOBL-Slg 2017/15
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 19.02.2016, 8 Ob 115/15t
- LG Salzburg, 22 R 233/15s
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