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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2017, Band 30

Hausmann, Till

Anforderungen an die Größe eines Kfz-Abstellplatzes

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Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 2 WEG 2002 ist ein Abstellplatz für ein Kfz eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist.

Konkrete Vorgaben für die Ausmaße der Bodenfläche des Abstellplatzes für ein Kraftfahrzeug enthält das Gesetz nicht, insb verlangt es für die WE-Tauglichkeit eines Abstellplatzes keine bestimmte Mindestgröße der Abstellfläche. Bei einem Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist solange als WE-tauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.

Eine Beschränkung der Größe eines Kfz-Abstellplatzes mit der für einen „PKW“ benötigten Fläche findet im Gesetzestext keine Deckung. Eine Beschränkung der Größe eines Kfz-Abstellplatzes iSd § 2 Abs 2 WEG ergibt sich allerdings indirekt aus der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verkehrsauffassung. Die Verkehrsauffassung ist, auch wenn der Gesetzeswortlaut anders als bei der Definition der Wohnung und der sonstigen selbständigen Räumlichkeit nicht ausdrücklich auf diese abstellt, auch bei der Beurteilung der WE-Tauglichkeit eines Abstellplatzes heranzuziehen. Entsprechend gewidmete Bodenflächen sind daher (nur) solange als WE-tauglich anzusehen, solange sie nach der Verkehrsauffassung noch als ein Kfz-Abstellplatz und etwa nicht schon als ein zumindest mehrere solche Abstellplätze umfassender Parkplatz anzusehen sind. Bei dieser Beurteilung haben insb auch der Bedarf an Abstellplätzen für größere Kfz und die Erfordernisse einer sicheren und bequemen Nutzung Berücksichtigung zu finden. Wobei die vom Gesetz geforderte ausschließliche Widmung eines Stellplatzes zu Abstellzwecken nicht überdehnt werden darf und die Widmung (auch) zur Erfüllung gewisser, zur eigentlichen Nutzung als Kfz-Abstellplatz konnexen und nicht ins Gewicht fallender Hilfsfunktionen (wie etwa der Lagerung von Autoreifen, Waschutensilien, Werkzeug und dgl) neben der Benützung als Kfz-Abstellplatz nicht schadet.

  • Hausmann, Till
  • § 5 WEG
  • OGH, 04.05.2017, 5 Ob 141/16w
  • WOBL-Slg 2017/118
  • BG Bregenz, TZ 3320/2016
  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Feldkirch, 2 R 128/16p

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