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Anforderungen an ein Eintrittsgeld bzw eine Eintrittsgebühr in eine (Wohnungs-)Genossenschaft; Sittenwidrigkeit

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Der Genossenschaftsvertrag muss zwingend die Bedingungen des Eintritts der Genossenschafter, sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben enthalten.

Der Genossenschaftsvertrag kann daher ein Eintrittsgeld normieren. Dieses muss für alle Mitglieder nach den gleichen Grundsätzen berechnet werden, wobei die Satzung einerseits die Höhe des Eintrittsgeldes festsetzen, andererseits das Organ bestimmen kann, welches die Beitrittsgebühr festlegt. Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Personengruppen ist nur nach sachlichen Kriterien zulässig.

  • § 5 Z 4 GenG
  • OGH, 18.06.2024, 6 Ob 68/24d
  • LG Graz, 27.09.2023, 5 R 55/23d-12
  • BG Feldkirch, 06.03.2023, 10 C 5/23t-8
  • WBl-Slg 2024/169
  • § 879 ABGB
  • § 29 Abs 2 MRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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