Anforderungen an einen telefonischen Bescheid
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 9
- Verfahrensrecht, 2705 Wörter
- Seiten 419 -423
- https://doi.org/10.33196/zvg202206041901
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§ 46 Abs 1 EpiG normiert keine weiteren Kriterien für den telefonischen Bescheid, weshalb auf die erforderlichen Bescheidmerkmale gemäß AVG zurückzugreifen ist: Die klare Absicht der Behörde, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, muss zum Ausdruck kommen. Als Mindestelemente eines Bescheids sind die Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde und des Genehmigenden, der Bescheidadressat und der Spruch erforderlich. Der Zeuge G führte das gegenständliche Telefonat, stellte sich mit Benennung der Behörde und seinem Namen vor und gab mit den Worten „Frau K, sie sind ab sofort in Quarantäne und alles Weitere ergeht schriftlich mit der Bescheidzustellung über die Polizei“ einerseits die Bf als Bescheidadressatin und andererseits den normativen Inhalt des Spruchs – nämlich die Absonderung ab sofort – klar zu erkennen. Ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch musste aufgrund dessen klar erkennen, welchen Abspruch die Behörde damit trifft.
- § 46 EpiG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 1 Absonderungsverordnung
- § 4 Absonderungsverordnung
- LVwG OÖ, 23.08.2022, LVwG-701611/10/SB
- § 5 EpiG
- § 7 EpiG
- § 40 EpiG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2022/82
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