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Anforderungen an Einwendungen im wasserrechtlichen Mitbenutzungsverfahren

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Behördliche Anordnungen nach § 19 Abs 1 WRG 1959 wirken zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte. Auf die Erteilung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 sind daher die Grundsätze des Enteignungsrechtes schon infolge des Hinweises in § 19 WRG 1959 auf § 117 WRG 1959 anzuwenden. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass vor der Begründung einer Mitbenutzung gem § 19 WRG 1959 iS des Prinzips des Vorranges von vertraglicher Einigung zu versuchen ist, eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten zu erzielen.

In Anbetracht dessen ist für die Auslegung von Parteierklärungen die Rsp des VwGH in den Blick zu nehmen, die die Frage, ob bzw inwiefern § 42 AVG überhaupt auf Enteignungsgegner anwendbar ist, dahingestellt lässt. Denn selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 42 AVG auf Enteignungsgegner ausgeht, ist festzuhalten, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gem § 42 AVG idF BGBl I Nr 158/1998) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl VwGH 20.7.2004, 2003/05/0029; 11.9.2013, 2010/04/0113).

Bei Gegnern in einem Verfahren zur Begründung einer Mitbenutzung nach § 19 Abs 1 WRG 1959 darf die Parteistellung demnach nicht in der Weise einwendungsbezogen gesehen werden wie etwa jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Es reicht aus, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht.

  • § 19 WRG
  • VwGH, 14.03.2024, Ra 2022/07/0069
  • WBl-Slg 2024/202
  • § 60 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 42 AVG

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