Anforderungen an nichtamtliche Sachverständige
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 31
- Rechtsprechung, 366 Wörter
- Seiten 668 -668
- https://doi.org/10.33196/wbl201711066801
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Nichtamtliche Sachverständige sind nach § 52 Abs 4 zweiter Satz AVG zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Eigenschaft eines Sachverständigen wird bereits durch seine Bestellung und nicht erst durch seine Beeidigung begründet. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar.
Eine Partei kann nichtamtliche Sachverständige nach § 53 Abs 1 zweiter Satz AVG ablehnen, wenn sie Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
§ 53 Abs 1 AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien auch für den Fall, dass die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel steht. Dabei sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Bei einem Sachverständigen im Sinne der §§ 52 ff AVG muss es sich nämlich um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln. Darauf, wo sie sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, kommt es nicht an. Bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hat sich der Sachverständige jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist.
- WBl-Slg 2017/216
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 53 AVG
- VwGH, 21.06.2017, Ra 2017/03/0016
- § 52 AVG
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