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Angabe des Zahlungsdatums in der Abrechnung, wenn es nicht mit Buchungsdatum übereinstimmt

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Die vollständige und richtige Abrechnung verlangt jedenfalls in den Fällen, in denen das buchhalterische Buchungsdatum nicht mit dem Datum des tatsächlichen Zahlungsflusses übereinstimmt, die Aufnahme (auch) dieses Zahlungsdatums. Nur damit wird den Wohnungseigentümern ermöglicht, die tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode konkret zu prüfen.

Der Ausweis, ob das Konto eines Mitglieds der Gemeinschaft oder eines WE-Objekts ausgeglichen ist, kann auch darin bestehen, dass aus der Abrechnung in ihrer Gesamtheit unmissverständlich hervorgeht, dass – abgesehen von den konkret angeführten Debitsalden einzelner Objekte und/oder Wohnungseigentümer – kein anderes Objekt und/oder kein anderer Wohnungseigentümer einen Rückstand aufweist. Dies gilt insb dann, wenn es sich um eine sehr große WE-Anlage mit einer Vielzahl von Objekten und/oder Wohnungseigentümern handelt.

  • OGH, 25.09.2023, 5 Ob 48/23d
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 226/22g
  • BG Fünfhaus, 49 Msch 27/21b
  • § 21 Abs 3 MRG
  • § 20 Abs 3 WEG
  • § 34 WEG
  • WOBL-Slg 2024/82

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