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Angehörige im Erwachsenenschutzverfahren nicht rechtsmittellegitimiert

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Angehörigen des Betroffenen kommt im Erwachsenenschutzverfahren (außerhalb der Sondernorm des § 127 Abs 3 AußStrG) keine Rechtsmittellegitimation zu (hier: Genehmigung der Wohnsitzverlegung).

Soweit im Erwachsenenschutzverfahren über gegenläufige Anträge zu entscheiden ist, kann auf § 78 AußStrG zurückgegriffen werden, sodass ein erfolgloser Rechtsmittelwerber dem Betroffenen die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen hat.

  • JBL 2020, 195
  • OGH, 04.11.2019, 3 Ob 148/19i
  • § 78 AußStrG
  • LG Klagenfurt, 17.04.2019, 2 R 28/19y
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Villach, 06.12.2018, 29 P 35/08g
  • § 127 Abs 3 AußStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 2 AußStrG
  • Arbeitsrecht

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