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Reitbauer, Katrin

Anhalterecht nach § 80 Abs 2 StPO oder Selbsthilferecht nach §§ 19, 344 ABGB bei Beschmutzung von Fensterscheiben?

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Nur wenn die Hilfe der Behörden zu spät käme und die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden, kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. In der Regel sind nur Sicherungsmaßnahmen gestattet, etwa kurzes Festhalten des Eingreifers zur Feststellung der Identität. Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht besteht, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war (hier: Sturz bei Verfolgung von Jugendlichen, die zu Halloween zwei rohe Eier auf das Fenster eines Geschäftsbetriebs geworfen haben, aus Ärger über die Tat).

  • Reitbauer, Katrin
  • BG Zell am See, 24.10.2019, 18 C 54/19p
  • LG Salzburg, 15.01.2020, 22 R 366/19f
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 25.05.2020, 1 Ob 68/20m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 19 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 344 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 108
  • § 80 StGB
  • Arbeitsrecht

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