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Anhörung von Strafgefangenen vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 3516 Wörter
- Seiten 268-271
- https://doi.org/10.33196/jbl201804026801
30,00 €
inkl MwSt§ 152a StVG gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt.
Die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.
- Walser, Caroline
- OLG Linz, 24.01.2014, 10 Bs 17/14t
- Öffentliches Recht
- § 156b Abs 4 StVG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2018, 268
- § 152a StVG
- § 153 StVG
- LG Salzburg, 30.12.2013, 48 BE 254/13a
- OGH, 18.01.2017, 15 Os 136/16p
- Arbeitsrecht
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