


Anlagen-Contracting III: Contracting von Heizungsanlagen und Fälligkeit von Raten nach dem BTVG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4442 Wörter, Seiten 166-170
30,00 €
inkl MwSt




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Das Anlagen-Contracting ist nicht grundsätzlich unzulässig, aber es bedarf einer deutlichen Vereinbarung im Kaufvertrag. Einer solch deutlichen Vereinbarung ist nicht durch das Fehlen einer Anlage im Ausstattungsplan oder dem abstrakten Hinweis, dass die Energiebereitstellung über ein Contracting-Unternehmen erfolgt, genüge getan. Nach dem redlichen Verkehr ist der Erwerb von Miteigentum an einer Heizung beim Kauf eines WE-Objektes zu erwarten. Das fehlende (Mit)Eigentum stellt einen Rechtsmangel in Bezug auf das vertraglich Geschuldete dar, weshalb es zu keiner Fertigstellung des Bauwerkes gem § 10 BTVG kam. Allerdings war die Wohnanlage dennoch beheizbar und bezugsfertig, weswegen die 5. Rate zu Recht ausbezahlt wurde. Einzig die Auszahlung der 6. Kaufpreisrate für die Fertigstellung an den Bauträger durch den Treuhänder war, mangels Fertigstellung, rechtswidrig.
Unter der Annahme, dass die dem Bauträger auferlegte Pflicht uneinbringlich wäre, würde das Auffüllen des Treuhanderlags durch den Treuhänder nach der baulichen Fertigstellung sowie der vollständigen Bezahlung des Bauprojekts keine für den Käufer relevante Sicherungsfunktion erfüllen. Der Zweck eines Ratenplans nach § 10 Abs 2 BTVG ist es, dem Erwerber ein sukzessives Zurückbehalten seiner Kaufpreiszahlung bis zur Herstellung des entsprechenden Bauabschnitts zu erlauben und dadurch die Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen zu sichern. Sobald das Bauprojekt beendet ist, ist ein Zurückbehalten nicht mehr möglich. Ein durch Wiederauffüllen geschaffenes neues Guthaben auf dem Treuhandkonto ist funktionslos, weil keine weiteren Forderungen des Bauträgers mehr existieren, die daraus zu begleichen wären. Sollte der Treuhänder dem Käufer für den Vermögensschaden schadenersatzpflichtig werden, so hat der Käufer sowieso einen direkten Anspruch gegen den Treuhänder, weshalb auch diesbezüglich ein aufgefülltes Treuhandkonto nicht sinnvoll ist.
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- OGH, 24.10.2024, 8 Ob 54/23h
- § 10 Abs 2 Z 2 BTVG
- OLG Wien, 5 R 156/22f
- HG Wien, 47 Cg 56/20t
- WOBL-Slg 2025/41
- § 916 ABGB
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 863 ABGB
- § 1294 ABGB
- § 14 BTVG
- § 38 WEG
- § 922 ABGB
Das Anlagen-Contracting ist nicht grundsätzlich unzulässig, aber es bedarf einer deutlichen Vereinbarung im Kaufvertrag. Einer solch deutlichen Vereinbarung ist nicht durch das Fehlen einer Anlage im Ausstattungsplan oder dem abstrakten Hinweis, dass die Energiebereitstellung über ein Contracting-Unternehmen erfolgt, genüge getan. Nach dem redlichen Verkehr ist der Erwerb von Miteigentum an einer Heizung beim Kauf eines WE-Objektes zu erwarten. Das fehlende (Mit)Eigentum stellt einen Rechtsmangel in Bezug auf das vertraglich Geschuldete dar, weshalb es zu keiner Fertigstellung des Bauwerkes gem § 10 BTVG kam. Allerdings war die Wohnanlage dennoch beheizbar und bezugsfertig, weswegen die 5. Rate zu Recht ausbezahlt wurde. Einzig die Auszahlung der 6. Kaufpreisrate für die Fertigstellung an den Bauträger durch den Treuhänder war, mangels Fertigstellung, rechtswidrig.
Unter der Annahme, dass die dem Bauträger auferlegte Pflicht uneinbringlich wäre, würde das Auffüllen des Treuhanderlags durch den Treuhänder nach der baulichen Fertigstellung sowie der vollständigen Bezahlung des Bauprojekts keine für den Käufer relevante Sicherungsfunktion erfüllen. Der Zweck eines Ratenplans nach § 10 Abs 2 BTVG ist es, dem Erwerber ein sukzessives Zurückbehalten seiner Kaufpreiszahlung bis zur Herstellung des entsprechenden Bauabschnitts zu erlauben und dadurch die Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen zu sichern. Sobald das Bauprojekt beendet ist, ist ein Zurückbehalten nicht mehr möglich. Ein durch Wiederauffüllen geschaffenes neues Guthaben auf dem Treuhandkonto ist funktionslos, weil keine weiteren Forderungen des Bauträgers mehr existieren, die daraus zu begleichen wären. Sollte der Treuhänder dem Käufer für den Vermögensschaden schadenersatzpflichtig werden, so hat der Käufer sowieso einen direkten Anspruch gegen den Treuhänder, weshalb auch diesbezüglich ein aufgefülltes Treuhandkonto nicht sinnvoll ist.
- OGH, 24.10.2024, 8 Ob 54/23h
- § 10 Abs 2 Z 2 BTVG
- OLG Wien, 5 R 156/22f
- HG Wien, 47 Cg 56/20t
- WOBL-Slg 2025/41
- § 916 ABGB
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 863 ABGB
- § 1294 ABGB
- § 14 BTVG
- § 38 WEG
- § 922 ABGB