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Anlegerentschädigung durch Entschädigungseinrichtung nach Priorität der Geltendmachung

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Die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ist weder der Höhe nach noch der Fälligkeit nach von einer den Anlegern allenfalls zustehenden Konkursquote im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens abhängig. Ein Abwarten des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens, das letztlich zur sicheren Kenntnis der Höhe der Forderung gegen die Entschädigungseinrichtung nötig wäre, wenn die Konkursquote abzuziehen wäre, unterliefe die von der Anleger-Entschädigungs-RL (97/9/EG) mehrfach betonte Raschheit der Entschädigung.

Allgemein gilt das Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen. Eine davon abweichende quotenmäßige Aufteilung bedarf einer gesetzlichen Regelung. Es ist weder eine Gesetzes- noch eine Rechtsanalogie dahingehend geboten, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre.

  • § 23b Abs 2 WAG
  • OLG Wien, 23.04.2012, 13 R 5/12v
  • Öffentliches Recht
  • § 93 Abs 5 Z 10 BWG
  • JBL 2013, 585
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 04.04.2013, 2 Ob 171/12d
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 23c Abs 4 WAG
  • § 23c Abs 2 WAG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 23b Abs 3 WAG
  • Art 9, 12 RL 97/9/EG
  • § 93c BWG
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 02.11.2011, 7 Cg 132/10y

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