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Anlegerentschädigung nach dem WAG: auch für Schuldverschreibungen / Haftung für ein ehemaliges Mitglied

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Die Anlegerentschädigungseinrichtung nach dem WAG hat auch für ein ehemaliges Mitglied, das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen nicht mehr Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einzustehen. Eine zeitliche Begrenzung der Haftung für ein ehemaliges Mitglied dahin, dass der Entschädigungsfall innerhalb einer bestimmten Frist ab Konzessionsverlust eintreten müsste, besteht nicht. Für Geschäftsfälle, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Anlegerentschädigungs-RL (97/9/EG; am 26.09.1998) abgeschlossen wurden, besteht allerdings keine Entschädigungspflicht.

Die Bestimmungen der §§ 75 ff WAG 2007 beziehen sich auf ein konzessionswidriges (verbotenes) Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten durch eine Wertpapierfirma. Die Entschädigungspflicht umfasst unter anderem die Vermittlung von Wertpapieren, wenn dies zum unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten führt.

Für Schuldverschreibungen besteht keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht. Der Ausnahmetatbestand des § 93 Abs 5 Z 10 BWG für „Schuldverschreibungen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma“ ist im Zusammenhang mit der relevanten Anlegerentschädigung überhaupt nicht und im Zusammenhang mit der Einlagensicherung hinsichtlich der „Schuldverschreibungen der Wertpapierfirma“ unionsrechtlich nicht gedeckt.

  • § 75 WAG
  • JBL 2013, 589
  • Öffentliches Recht
  • § 93 Abs 5 Z 10 BWG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • HG Wien, 18.07.2012, 47 Cg 124/11a
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 4 Abs 2, Art 6, Anhang I Z 4 RL 97/9/EG
  • OLG Wien, 24.01.2013, 4 R 333/12p
  • OGH, 28.05.2013, 8 Ob 45/13w
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 77 WAG
  • Arbeitsrecht
  • § 76 WAG

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