Anmeldung von Ansprüchen auf Ersatz von Anlegerschäden in der Insolvenz des Beraters.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 66
- Rechtsprechung des OGH, 1974 Wörter
- Seiten 436 -438
- https://doi.org/10.47782/oeba201806043601
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§§ 1299, 1323 ABGB; §§ 14, 16, 21, 110, 113 IO. Die Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen Übertragung von Finanzprodukten ist im Insolvenzverfahren nicht möglich. Der Anleger hat eine unbedingte Insolvenzforderung anzumelden, dabei den Wert der „Zug-um-Zug-Einschränkung“ zu schätzen und vom Schadenersatzbetrag abzuziehen. Der Wert der Finanzprodukte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist daher von den Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. Das Begehren in einem etwaigen Prüfungsprozess hat auf Feststellung dieser Geldforderung zu lauten.
Die Bestimmung des § 21 Abs 1 IO ist auf den Anlegerschadenersatzanspruch nicht anzuwenden, auch nicht analog.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2018/2471
- OGH, 27.02.2018, 1 Ob 208/17w
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