


Anmeldungspflicht zum Firmenbuch auch für bereits überholte Tatsachen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1339 Wörter, Seiten 415-417
9,80 €
inkl MwSt
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Anmeldungspflichtige Tatsachen sind auch dann zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen, wenn sie bereits überholt sind.
Auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit kommt es dabei nicht an.
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- Anmeldung bereits überholter Tatsachen
- OGH, 30.08.2016, 6 Ob 103/16i
- GES 2016, 415
- § 26 Abs 1 GmbHG
- Gesellschaftsrecht
- § 10 Abs 1 FBG
- Firmenbuch
Anmeldungspflichtige Tatsachen sind auch dann zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen, wenn sie bereits überholt sind.
Auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit kommt es dabei nicht an.
- Anmeldung bereits überholter Tatsachen
- OGH, 30.08.2016, 6 Ob 103/16i
- GES 2016, 415
- § 26 Abs 1 GmbHG
- Gesellschaftsrecht
- § 10 Abs 1 FBG
- Firmenbuch