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Anmeldungspflicht zum Firmenbuch auch für bereits überholte Tatsachen

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Anmeldungspflichtige Tatsachen sind auch dann zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen, wenn sie bereits überholt sind.

Auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit kommt es dabei nicht an.

  • Anmeldung bereits überholter Tatsachen
  • OGH, 30.08.2016, 6 Ob 103/16i
  • GES 2016, 415
  • § 26 Abs 1 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 10 Abs 1 FBG
  • Firmenbuch

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