


Anmerkung der Erbschaftsklage auf sämtliche verlassenschaftszugehörige Liegenschaftsanteile, selbst wenn Erbschaftsklage nur auf bestimmten Miteigentumsanteil gerichtet ist
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 974 Wörter, Seiten 327-328
30,00 €
inkl MwSt




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Die Streitanmerkung nach § 61 GBG leitet nicht den angemerkten Prozess ein, sondern begründet (nur) die Rechtsfolgen des § 61 Abs 2 GBG. Die angemerkte Tatsache selbst wird nur deklarativ zum Ausdruck gebracht. Die Anmerkung der Erbschaftsklage dient der Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs vom Scheinerben. Hält man sich diesen (eingeschränkten) Zweck der Streitanmerkung vor Augen und berücksichtigt, dass die Anmerkung der Erbschaftsklage die Beklagten als (außerbücherliche) Eigentümer der Liegenschaftsanteile als solche nicht an der rechtsgeschäftlichen Verfügung über diese hindert, so zeigt sich, dass die Anmerkung der als Universalklage konzipierten Erbschaftsklage ob sämtlichen verlasszugehörigen Liegenschaftsanteilen dem Telos des § 61 (Abs 2) GBG am besten entspricht. Die Anmerkung der Erbschaftsklage an den gesamten in die Verlassenschaft fallenden Miteigentumsanteilen erweist sich damit als zutreffend.
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- OGH, 19.11.2024, 2 Ob 171/24x
- OLG Wien, 23.09.2024, 15 R 104/24k ua
- LGZ Wien, 19.06.2024, 26 Cg 58/24a
- JBL 2025, 327
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 823 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 61 GBG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
Die Streitanmerkung nach § 61 GBG leitet nicht den angemerkten Prozess ein, sondern begründet (nur) die Rechtsfolgen des § 61 Abs 2 GBG. Die angemerkte Tatsache selbst wird nur deklarativ zum Ausdruck gebracht. Die Anmerkung der Erbschaftsklage dient der Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs vom Scheinerben. Hält man sich diesen (eingeschränkten) Zweck der Streitanmerkung vor Augen und berücksichtigt, dass die Anmerkung der Erbschaftsklage die Beklagten als (außerbücherliche) Eigentümer der Liegenschaftsanteile als solche nicht an der rechtsgeschäftlichen Verfügung über diese hindert, so zeigt sich, dass die Anmerkung der als Universalklage konzipierten Erbschaftsklage ob sämtlichen verlasszugehörigen Liegenschaftsanteilen dem Telos des § 61 (Abs 2) GBG am besten entspricht. Die Anmerkung der Erbschaftsklage an den gesamten in die Verlassenschaft fallenden Miteigentumsanteilen erweist sich damit als zutreffend.
- OGH, 19.11.2024, 2 Ob 171/24x
- OLG Wien, 23.09.2024, 15 R 104/24k ua
- LGZ Wien, 19.06.2024, 26 Cg 58/24a
- JBL 2025, 327
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 823 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 61 GBG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht