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Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG bei Anwachsung nach § 142 UGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 1659 Wörter
- Seiten 442-444
- https://doi.org/10.33196/jbl201507044201
30,00 €
inkl MwStDie Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rsp zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach § 142 UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gemäß § 53 GBG zu erwirken.
Zum Nachweis der außerbücherlichen Rechtsänderung ist es ausreichend, wenn in Form einer notariellen Amtsbestätigung (§ 76 Abs 1 lit j, § 89a Abs 1 Z 2 NO) aufgrund der Einsicht in das Firmenbuch bestätigt wird, dass eine Rechtsnachfolge gemäß § 142 UGB von der als Eigentümerin im Grundbuch einverleibten Personengesellschaft auf den Übernehmer stattgefunden hat. Eine Erklärung des weichenden Gesellschafters, dass ihm keine Eigentumsrechte an der Liegenschaft zustehen ist nicht erforderlich, weil § 142 UGB das gesamte Vermögen erfasst und die Wirksamkeit dinglich wirkender (abweichender) Vereinbarungen zu verneinen ist.
- BG Ried im Innkreis, 18.12.2014, TZ 5342/2014
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 89a Abs 1 Z 2 NO
- § 142 UGB
- Europa- und Völkerrecht
- § 76 Abs 1 lit j NO
- Allgemeines Privatrecht
- LG Ried im Innkreis, 20.02.2015, 6 R 7/15v
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2015, 442
- § 53 GBG
- OGH, 24.03.2015, 5 Ob 62/15a
- Arbeitsrecht
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