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Heft 10, Oktober 2018, Band 31
Anmerkung einer Benützungsregelung im Grundbuch und Entbehrlichkeit einer substanziellen Prüfung des Vereinbarungsinhalts
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1238 Wörter
- Seiten 340-341
- https://doi.org/10.33196/wobl201810034001
30,00 €
inkl MwStGesetzliche Grundlage für die Anmerkung einer gerichtlich oder vertraglich vereinbarten Benützungsregelung ist die mit dem Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002 (BGBl I 2002/71) geschaffene Bestimmung des § 828 Abs 2 ABGB. Danach wirkt eine Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer unbeweglichen Sache auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Zweck der Anmerkung der Benützungsregelung ist die Sicherung des Bestands einer Benützungsregelung (auch) im Fall des Eintritts einer Singularsukzession bei einem Miteigentümer. Die Eintragung einer Benützungsregelung im Grundbuch hat keine konstitutive Wirkung.
Der Zweck der Anmerkung, den Einzelrechtsnachfolger auch ohne ausdrückliche Überbindung oder stillschweigende Unterwerfung an (rechtswirksam) bestehende Benützungsregelungen iSd § 828 ABGB zu binden, erfordert keine substanzielle Prüfung des Vereinbarungsinhalts durch das Grundbuchsgericht. Diesem ist zum Zweck der Anmerkung vielmehr grundsätzlich nur der formal wirksame Abschluss einer Benützungsvereinbarung iSd § 828 Abs 2 ABGB durch beweiswirkende Urkunden nachzuweisen.
- LG Wels, AZ 23 R 139/16d
- § 94 GBG
- § 828 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 27.06.2017, 5 Ob 56/17x
- BG Grieskirchen, TZ 2946/2016
- WOBL-Slg 2018/108
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