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Anmerkung im Grundbuch, dass das Vermögen gemäß § 6 SanktG eingefroren ist

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Wenn die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft aufscheinende Person nicht diejenige ist, die unmittelbar von Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, muss die amtliche Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkrete Ausführungen enthalten, inwiefern der Vermögenswert dennoch – also auch ohne offenkundigen Konnex – der sanktionierten Person zuzuordnen und daher von den Sanktionsmaßnahmen umfasst ist.

Bei der Eintragung, dass das Vermögen gemäß § 6 SanktG eingefroren ist, handelt es sich um eine Anmerkung iS des § 8 Z 3 GBG. Sie ist lediglich deklarativ.

  • § 20 GBG
  • OGH, 24.09.2019, 5 Ob 134/19w
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Döbling, 12.02.2019, 856/2019
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2020, 640
  • § 6 SanktG
  • Arbeitsrecht
  • § 8 GBG
  • LGZ Wien, 07.06.2019, 47 R 86/19y

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