Anmerkung zu JSt-Slg 2014/25, 135 und 2014/26, 155
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2014
- Aufsatz, 986 Wörter
- Seiten 128 -129
- https://doi.org/10.33196/jst201402012801
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Mit 1.6.2012 ist die neue Fassung des § 112 StPO in Kraft getreten. Diese Bestimmung regelt das Widerspruchsrecht gegen die Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern. Der Widerspruch bewirkt, dass diese Unterlagen zunächst auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung gesichert und bei Gericht hinterlegt werden. Das Gericht (im Fall eines Antrages nach § 112 vorletzter Satz StPO die Staatsanwaltschaft) entscheidet in weiterer Folge, ob und in welchem Umfang diese schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträger zum Akt genommen werden. Die Neuregelung des § 112 StPO wirft im Verhältnis zum Bankgeheimnis erhebliche Probleme auf. § 112 StPO idF BGBl I 2012/29 macht das Recht auf Widerspruch von gesetzlich anerkannten Rechten auf Verschwiegenheit abhängig, die bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden dürfen. Das Bankgeheimnis ist mangels Nichtigkeitssanktion kein von § 112 StPO geschütztes Verschwiegenheitsrecht mehr. Dennoch bleibt das Widerspruchsverfahren bei Kredit- und Finanzinstituten infolge des ausdrücklichen Verweises von § 116 Abs 6 StPO auf § 112 StPO anwendbar. Der Umstand, dass § 112 StPO lediglich durch eine Verweisnorm Kredit- und Finanzinstitute zum Widerspruch berechtigt, wirft offene Fragen der Reichweite der §§ 116 Abs 6 iVm 112 StPO auf. Mit diesen offenen Fragen hatte sich zuletzt das Oberlandesgericht Wien in zwei Entscheidungen zu beschäftigen, die beachtliche mediale Aufmerksamkeit erhielten.
- Haumer, René
- § 119 StPO
- § 120 StPO
- § 112 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern
- JST 2014, 128
- Widerspruchsrecht
- Bankgeheimnis.
- § 116 StPO
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