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Annahme der Zahlung unter Vorbehalt; keine Verjährung des Werklohnanspruchs

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
545 Wörter, Seiten 31-32

20,00 €

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Gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 schließt die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Dadurch wird die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftragnehmers erheblich verkürzt.

Die sachliche Rechtfertigung der Vorbehaltsregelung liegt darin, dem Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kenntnis über das Ausmaß seiner gesamten Verpflichtungen zu verschaffen.

Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen, die Begründungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Eine fehlende schriftliche Begründung des Vorbehalts bewirkt dann keine Verfristung des Werklohnanspruchs nach der ÖNORM 2110, wenn dem Werkbesteller klar ist, dass und warum der Werkunternehmer auf seiner Restforderung besteht, etwa weil Gespräche über die vom Auftraggeber gemachten Abstriche geführt wurden.

  • Annahme der Zahlung unter Vorbehalt
  • keine Verjährung des Werklohnanspruchs
  • ÖNORM Punkt 8.4.2
  • OGH, 19.09.2024, 9 Ob 50/23b
  • BBL-Slg 2025/31
  • § 1168 ABGB
  • Baurecht

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