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Heft 2, Februar 2017, Band 139
Anonyme Gewinnzusage in einer namentlich adressierten Sendung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 2437 Wörter
- Seiten 114-117
- https://doi.org/10.33196/jbl201702011401
30,00 €
inkl MwStDer Gesetzgeber, der vermeintliche Gewinnzusagen unterbinden will, stellt schon nach dem Wortlaut des § 5c KSchG („Eindruck erwecken“) bei der Gewinnzusage nicht auf die Absicht des Unternehmers (der ja tatsächlich in der Regel gerade noch keinen schon gewonnenen Betrag versprechen will), sondern auf den von ihm (bewusst bloß) gesetzten Anschein ab. Es kommt nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden, auch nicht auf das subjektive Verständnis des konkreten Verbrauchers oder dessen Vertrauen auf die Gewinnzusage, sondern allein auf den vom Sender objektiv gesetzten Anschein an.
Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage – durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim „Beipacken“ – an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach § 5c KSchG einzustehen.
- Öffentliches Recht
- OGH, 19.10.2016, 1 Ob 159/16p
- § 5c KSchG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2017, 114
- BGHs Wien, 18.08.2015, 7 C 649/13m
- HG Wien, 12.05.2016, 60 R 70/15x
- Arbeitsrecht
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