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Anonymisierung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen als Aufgabe der Rechtsprechung

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Bei der Anonymisierung eines Erkenntnisses des LVwG Sbg handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung. Für eine dagegen gerichtete Datenschutzbeschwerde war die DSB (nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG) nicht zuständig.

Die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind, vermag am ehesten derjenige zu treffen, der den zur Veröffentlichung vorgesehenen Text verfasst hat bzw an der Verfassung entscheidend mitgewirkt hat, also das jeweilige Entscheidungsorgan (Einzelrichter oder Richtersenat als Spruchkörper).

  • § 20 Sbg LVwGG
  • VwGH, 09.08.2021, Ra 2019/04/0106
  • § 31 Abs 2 DSG
  • ZVG-Slg 2021/87
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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