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Anordnung anderer als in § 107 Abs 3 AußStrG ausdrücklich vorgesehener Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls

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Mit § 107 Abs 3 AußStrG (idF BGBl I 15/2013) wurde der Katalog der dem Pflegschaftsgericht zur Sicherung des Kindeswohls zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht nur klargestellt, sondern – jedenfalls im Verhältnis zur jüngeren höchstgerichtlichen Rsp – deutlich erweitert. Die Anordnung anderer als in § 107 Abs 3 Z 1–5 AußStrG angeordneter Maßnahmen ist angesichts ihrer demonstrativen Aufzählung zulässig. Auch sind alle Parteien des Verfahrens Adressaten dieser Bestimmung, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass das Kindeswohl umfassend gesichert werden kann.

Andere geeignete Maßnahmen iS des § 107 Abs 3 AußStrG müssen sowohl nach ihrer Art und ihrem Umfang aber auch in ihrer Qualität den gesetzlich angeordneten Maßnahmen gleichwertig sein. Die nach § 107 Abs 3 AußStrG möglichen Maßnahmen betreffen solche, die (im weiteren Sinn) der Beratung (Z 1 und 3), der Streitschlichtung (Z 2) oder der Verhinderung einer (unzulässigen) Verbringung eines Kindes ins Ausland (Z 4 und 5) dienen sollen. Nur in diesem Rahmen können sich daher die vom Gericht angeordneten Maßnahmen bewegen.

  • LGZ Wien, 29.05.2013, 43 R 274/13g
  • BG Hernals, 18.03.2013, 23 Ps 112/12f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 29.10.2013, 9 Ob 53/13d
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 201
  • Arbeitsrecht
  • § 107 Abs 3 AußStrG

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