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Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule

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Eine Auslegung des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Im Fall der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht hat die Behörde vielmehr anhand des für die Untersagung maßgeblichen Grundes auszusprechen, in welchem Umfang der häusliche Unterricht zu untersagen und die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen ist, und diese Entscheidung zu begründen. Eine derartige Anordnung kann für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte übrige Schulpflicht getroffen werden; dabei hat die Behörde auch auszusprechen, ob die Schulpflicht durch Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann.

  • § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz
  • VfGH, 25.06.2024, G 3494/2023
  • ZVG-Slg 2024/63
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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