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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2021, Band 143

Anordnung einer Besuchsbegleitung unter Prüfung der Finanzierbarkeit

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Durch die Anordnung einer Besuchsbegleitung kann das Wohl des minderjährigen Kindes in unterschiedlicher Weise betroffen sein. Zum einen könnte es das Wohl des Kindes nach § 111 AußStrG verlangen, das Kind durch die Begleitung vor den Nachteilen eines unbegleiteten Kontakts zu schützen. Zum anderen könnte die Besuchsbegleitung dem Kindeswohl aber auch abträglich sein, nämlich dann, wenn wegen des finanziellen Unvermögens des Elternteils überhaupt keine Kontakte mehr stattfinden und das Kind damit keine nähere Beziehung zu diesem Elternteil aufbauen kann, entspricht doch ein regelmäßiger Kontakt in aller Regel dem Kindeswohl. Um dieses Spannungsfeld aufzulösen, müssen die potentiellen Vor- und Nachteile der Anordnung einer Besuchsbegleitung gegeneinander abgewogen werden.

Wenn ein Kontaktrecht ohne Besuchsbegleitung dem Kindeswohl besser entspricht als das gänzliche Unterbleiben des Kontakts, ist schon im Interesse des Kindes von einer obligatorischen Besuchsbegleitung abzusehen. Ist hingegen das Unterbleiben des persönlichen Kontakts aus der Sicht des Kindes günstiger als eine unbegleitete Kontaktrechtsausübung, so hat das Gericht die Ausübung des Kontaktrechts von einer Besuchsbegleitung abhängig zu machen.

Weil die bei der Besuchsbegleitung (allenfalls) anfallenden Kosten vom kontaktberechtigten Elternteil zu tragen sind, hat das Gericht zu prüfen, ob es dem Elternteil möglich ist, allfällige Kosten einer Besuchsbegleitung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Als „geeignete Person“ iS des § 111 AußStrG kommt nicht nur eine ausgebildete Fachkraft (bzw eine professionelle Institution) in Betracht. Vom Gesetz wird die Einschaltung einer sonstigen Person (oder Stelle) auch nicht ausgeschlossen, wenn diese in der Lage ist, die Kontakte zwischen dem Elternteil und dem Kind in deren Interessen zu begleiten.

Auch bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung handelt es sich um eine solche „über den Kostenpunkt“, und zwar auch dann, wenn die Vorinstanzen ungeachtet eines Antrags darüber keine Entscheidung getroffen haben.

  • § 111 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Bruck an der Leitha, 08.01.2020, 3 Ps 41/14a
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 11.08.2020, 4 Ob 78/20d
  • § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2021, 120
  • LG Korneuburg, 10.03.2020, 20 R 57/20b

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