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Anordnung einer „Familientherapie“ durch das Pflegschaftsgericht unzulässig

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Nach § 107 Abs 3 AußStrG kann die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Beratung oder Schulung (vgl Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression, Z 3) oder zur Information über alternative Formen der Streitbeilegung (Mediation oder Schlichtungsverfahren, Z 2) ausgesprochen werden, nicht aber die Verpflichtung zur Teilnahme an der Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern (§ 1 Abs 1 PsychotherapieG).

  • OGH, 17.09.2014, 4 Ob 139/14s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG St. Pölten, 04.04.2014, 3 Ps 110/10k
  • § 181 ABGB
  • LG St. Pölten, 21.05.2014, 23 R 210/14a
  • Arbeitsrecht
  • § 107 Abs 3 AußStrG
  • JBL 2015, 104

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