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Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes und Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung

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Ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG ist keine Strafe iSd Art 6 Abs 1 EMRK. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines solchen Verbotes aus dem Blickwinkel der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zeitpunkt ihres Einschreitens zu beurteilen; dabei handelt es sich um einen dem Charakter der Prognoseentscheidung entsprechenden Prüfungsmaßstab. Die mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots verbundene Verpflichtung, eine Gewaltpräventionsberatung in Anspruch zu nehmen, stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Gefährders dar.

  • Art 13 EMRK
  • ZVG-Slg 2024/23
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • VfGH, 07.12.2023, G 590/2023
  • § 13 Abs 1 Waffengesetz
  • Art 8 EMRK
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
  • § 38a SPG

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