Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes und Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 11
- Materienrecht, 2235 Wörter
- Seiten 137 -140
- https://doi.org/10.33196/zvg202402013701
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Ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG ist keine Strafe iSd Art 6 Abs 1 EMRK. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines solchen Verbotes aus dem Blickwinkel der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zeitpunkt ihres Einschreitens zu beurteilen; dabei handelt es sich um einen dem Charakter der Prognoseentscheidung entsprechenden Prüfungsmaßstab. Die mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots verbundene Verpflichtung, eine Gewaltpräventionsberatung in Anspruch zu nehmen, stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Gefährders dar.
- Art 13 EMRK
- ZVG-Slg 2024/23
- Art 6 Abs 1 EMRK
- VfGH, 07.12.2023, G 590/2023
- § 13 Abs 1 Waffengesetz
- Art 8 EMRK
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
- § 38a SPG
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