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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2012, Band 134

Anpassung einer universitären Leistungsvereinbarung durch die Schlichtungskommission: Budgeterhöhung auf noch vorhandene Restmittel beschränkt

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Ist das Gesamtbudget einer Universität im Verhältnis zu den Studierendenzahlen zu gering, bleibt ihr nur, sich an die Schlichtungskommission iSd § 13a UG 2002 zu wenden, die innerhalb des ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraums entscheiden muss (§ 13 Abs 3 und 8 UG 2002). Die Schlichtungskommission kann weder finanzielle Mittel im für einen freien Studienzugang erforderlichen Ausmaß zusprechen, noch kann sie den Zugang zu den Studien beschränken. Sie hat bei der Anpassung einer Leistungsvereinbarung nicht mehr Befugnisse als bei der erstmaligen Festsetzung nach § 13 Abs 8 UG 2002.

Wird eine – sowohl nach dem erkennbaren Willen der Parteien als auch nach dem objektiven Gehalt der Leistungsvereinbarung erwartete – Verordnung, die den Studienzugang regeln und die Zahl der Studienanfänger/innen wesentlich verringern soll, nicht erlassen, handelt es sich um eine gravierende Veränderung der Rahmenbedingungen der Leistungsvereinbarung, die eine Anpassung nach § 13 Abs 3 UG 2002 rechtfertigt.

Eine Budgeterhöhung im Zuge der Anpassung hat sich daran zu orientieren, wie redliche und vernünftige Parteien vorgingen, wenn sich die in der Leistungsvereinbarung von ihnen angestrebte und auch anzustrebende Qualitätsverbesserung auf dem von ihnen in Aussicht genommenen Weg nicht realisieren lässt. Zwar darf die Schlichtungskommission nur die Leistungsvereinbarung für die jeweilige Laufzeit gestalten; dies bedeutet allerdings nicht, dass sie die künftige Entwicklung nach Ende der Laufzeit nicht berücksichtigen oder keine Aussagen dazu treffen dürfte.

Wie im Fall einer Schlichtung bei von Anfang an nicht zustande gekommener Leistungsvereinbarung ist der in § 12 Abs 2 UG 2002 genannte „Gesamtbetrag“ auch bei einer nachträglichen Anpassung der Leistungsvereinbarung zu beachten. Bei einer nachträglichen Anpassung reduziert sich dieser Betrag allerdings auf den im Entscheidungszeitpunkt noch vorhandenen „Rest“. Das werden regelmäßig Mittel nach § 12 Abs 5 UG 2002 („Ministerreserve“) sein, über die noch nicht verfügt ist. Andere Mittel, die das Ministerium für die Universitäten aufwendet, stehen für eine Verpflichtung des Bundes durch die Schlichtungskommission weder bei der Entscheidung nach § 13 Abs 8 noch bei jener nach § 13 Abs 3 UG 2002 zur Verfügung.

Die Universitäten müssen jene Mittel, die ihnen eine Leistungsvereinbarung zusagt, nicht während der Laufzeit dieser Leistungsvereinbarung ausgeben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Universität die Mittel aufgrund der ursprünglich abgeschlossenen oder der später einvernehmlich oder durch Bescheid der Schlichtungskommission abgeänderten Leistungsvereinbarung erhält.

  • JBL 2012, 326
  • § 13a UG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Schlichtungskommission (nach § 13a UG 2002), 02.11.2011, BMWF-52.250/0188-I/6a/2011
  • § 12 UG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 13 UG

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