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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 8, Dezember 2015, Band 2

Anpassung mehrerer Wehrbetriebsordnungen von Kraftwerken

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§ 101 Abs 5 WRG findet keine Anwendung, wenn in einem (nun zur Gänze angefochtenen) Bescheid die Änderung mehrerer, sich in zwei Bundesländern befindenden Wasserkraftanlagen (für die jeweils eigene Wasserbenutzungsrechte vorliegen) bewilligt wurde. Dass mit dem Begriff „Angelegenheit“ im § 101 Abs 5 WRG etwas anderes gemeint sein könnte als die – nach § 59 Abs 1 AVG – notwendigerweise in einem Spruch zu erledigende Verwaltungssache, verbietet schon die verfassungskonforme Interpretation. Wenn nämlich die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Verwaltungssachen in einem Bescheid diese zu einer Angelegenheit machte, hätte es die Verwaltungsbehörde in der Hand, auf die Zuständigkeit der VwG Einfluss zu nehmen, je nachdem, ob sie über mehrere Wasserbenutzungsrechte in einem Bescheid oder in gesonderten Bescheiden abspricht.

Der Regelung des § 9 Abs 1 WRG betreffend die Begründung der Bewilligungspflicht für die Änderung von Wasserbenutzungsanlagen ist immanent, dass nur der Inhaber des zugrundeliegenden Wasserrechtes zur Antragstellung in Bezug auf dessen Abänderung legitimiert ist. Dritten (also vom Wasserberechtigten verschiedene Personen) kommt in Bezug auf Umfang und Inhalt eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages kein Mitwirkungsrecht zu; die vom Vorhaben Betroffenen können unter Berufung auf ihre im Verfahren zu schützenden Rechte lediglich verlangen, dass der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen wird bzw die Bewilligung durch Bedingungen oder Auflagen so eingeschränkt wird, dass ihre Rechte nicht verletzt werden.

Da die Frage der Parteistellung des Bf jeder „Sache“ immanent ist, ist das VwG auch ohne diesbezügliches Vorbringen berechtigt, diese zu prüfen und deren Fehlen oder Verlust wahrzunehmen.

  • § 9 Abs 1 WRG
  • § 3 AVG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 102 WRG
  • § 27 VwGVG
  • § 101 Abs 5 WRG
  • § 44b AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG NÖ, 18.09.2015, LVwG-AV-905/001-2015
  • ZVG-Slg 2015/181

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