


Anrechnungsverfahren von Upstream-Emissionen in KraftstoffVO verfassungsrechtlich unbedenklich
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3229 Wörter, Seiten 309-312
30,00 €
inkl MwSt




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Das Verfahren zur Anrechnung der Reduktionen von Upstream Emissionen (UE) gem § 19b KraftstoffVO 2012 findet in § 26a Abs 3b (iVm §§ 26a Abs 2 lit c iVm 11 Abs 3 Z 2) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Nach ihrer Promulgationsklausel wurde die KraftstoffVO 2012 zwar auf Grundlage des § 11 Abs 3, § 26a Abs 2 lit c und § 26a Abs 3a KFG 1967 erlassen. Nach stRsp des VfGH ist aber nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Als (zusätzliche) gesetzliche Grundlage kommt im vorliegenden Fall daher auch § 26a Abs 3b KFG 1967 in Betracht.
Gem § 26a Abs 3b KFG 1967 können anstelle der in § 26a Abs 1 und 2 KFG 1967 angeführten Verordnungsbestimmungen auch technische [EU-]Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen in Anhang II verwiesen wird, umgesetzt werden. Bei der Frage, ob die Verordnungsermächtigung des § 26a Abs 3b KFG 1967 hinreichend bestimmt ist, ist diese nicht isoliert, sondern im Lichte der Systematik und der Ziele des KFG 1967 insgesamt zu betrachten. Darüber hinaus ist in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich die gesetzliche Grundlage im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen. Im Lichte des „differenzierten Legalitätsprinzips“ ist hinsichtlich der Anforderungen an den Grad der gesetzlichen Determinierung zudem zu beachten, dass der Bereich des Kraftstoffwesens im Allgemeinen und im Besonderen die konkreten Regelungen über die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen (und wie diese zu berechnen ist) ein hohes Maß an wissenschaftlichem und technischem Sachverstand erfordern.
-
- § 11 KFG
- § 26a KFG
- § 136 KFG
- VfGH, 12.12.2024, V 43/2024 ua
- WBl-Slg 2025/86
- Art 2 StGG
- Art 7 Abs 1 B-VG
- Art 18 Abs 2 B-VG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Das Verfahren zur Anrechnung der Reduktionen von Upstream Emissionen (UE) gem § 19b KraftstoffVO 2012 findet in § 26a Abs 3b (iVm §§ 26a Abs 2 lit c iVm 11 Abs 3 Z 2) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Nach ihrer Promulgationsklausel wurde die KraftstoffVO 2012 zwar auf Grundlage des § 11 Abs 3, § 26a Abs 2 lit c und § 26a Abs 3a KFG 1967 erlassen. Nach stRsp des VfGH ist aber nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Als (zusätzliche) gesetzliche Grundlage kommt im vorliegenden Fall daher auch § 26a Abs 3b KFG 1967 in Betracht.
Gem § 26a Abs 3b KFG 1967 können anstelle der in § 26a Abs 1 und 2 KFG 1967 angeführten Verordnungsbestimmungen auch technische [EU-]Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen in Anhang II verwiesen wird, umgesetzt werden. Bei der Frage, ob die Verordnungsermächtigung des § 26a Abs 3b KFG 1967 hinreichend bestimmt ist, ist diese nicht isoliert, sondern im Lichte der Systematik und der Ziele des KFG 1967 insgesamt zu betrachten. Darüber hinaus ist in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich die gesetzliche Grundlage im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen. Im Lichte des „differenzierten Legalitätsprinzips“ ist hinsichtlich der Anforderungen an den Grad der gesetzlichen Determinierung zudem zu beachten, dass der Bereich des Kraftstoffwesens im Allgemeinen und im Besonderen die konkreten Regelungen über die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen (und wie diese zu berechnen ist) ein hohes Maß an wissenschaftlichem und technischem Sachverstand erfordern.
- § 11 KFG
- § 26a KFG
- § 136 KFG
- VfGH, 12.12.2024, V 43/2024 ua
- WBl-Slg 2025/86
- Art 2 StGG
- Art 7 Abs 1 B-VG
- Art 18 Abs 2 B-VG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht